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2) Gemeinschaftsgeschmacksmuster
2) Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) gilt in der gesamten EU
"Ein Geschmacksmuster ist das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses: Form, Muster und Farben.
Die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzeirung ergibt." (Artikel 3 der Geschmacksmusterverordnung)
Jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand - einschließlich Verpackungen, grafischer Symbole und Schrifttypen - zählt als Erzeugnis. Teile von Erzeugnissen, die man zerlegen und wieder zusammensetzen kann, können ebenfalls geschützt werden. (Produktverpackungen, Logos, Computersymbole, Schrifttypen, Grafische Gestaltungen, Aufmachungen, Web-Design, Karten)